Ab dem 28.01.22 tritt voraussichtlich das neue Tierarzneimittelgesetz in Kraft mit dem Beschluss vom Bundestag vom 24.06.21.

Wie Sie ja sicherlich schon wissen, ist der Blutegel ein apothekenpflichtiges Fertighumanarzneimittel.

Aus diesem Anlass möchten wir Sie darüber informieren, dass laut §50 Absatz 2 des neuen Tierarzneimittelgesetzes es nur noch Tierärztinnen und Tierärzten erlaubt sein wird, Blutegel am Tier anzuwenden oder an den/die Tierhalter*innen oder andere Personen, die nicht Tierärzte sind abzugeben oder zu verschreiben. (siehe Auszug aus dem Gesetzentwurf §50)

Gerne vermitteln wir Ihnen auf unserem Seminar das Blutegelwissen, halten es aber dennoch für unsere Pflicht, Sie darauf hinzuweisen, dass nach jetzigem Stand ab dem 28.01.22 eine Anwendung der Blutegeltherapie am Tier nur nach tierärztlicher Verschreibung oder Abgabe möglich sein wird.

Wir, die bbez als Hersteller, bedauern es sehr, Ihnen diese Mitteilung machen zu müssen. Eine Möglichkeit zur Änderung des Gesetzes oder der Änderung der Zulassung des Arzneimittels Blutegel sehen wir zurzeit nicht und müssen diesen Zustand erstmal als gegeben hinnehmen. Wir raten Ihnen, sich hierzu mit Ihren jeweiligen Berufsverbänden in Verbindung zu setzen.

Sollten sich Änderungen ergeben, erfahren Sie dies zeitnah auf unserer Homepage www.blutegel.de.

§ 50 Anwendung von Tierarzneimitteln

(1) Nach der Verordnung (EU) 2019/6 oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes verschreibungspflichtige Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte dürfen vom Tierhalter nur gemäß den Festlegungen der tierärztlichen Verschreibung angewandt werden.

(2) Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte sowie Arzneimittel nach § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes bei Tieren nur anwenden, soweit 1. diese von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei der oder dem sich die Tiere in Behandlung befinden, und 2. eine tierärztliche Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall ausgehändigt wurde.

(3) Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen andere als in Absatz 2 genannte von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschriebene oder erworbene Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte nur nach einer tierärztlichen Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall anwenden.

(4) Apothekenpflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte, deren Anwendung nicht auf Grund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt, dürfen bei Tieren nur angewendet werden, 1. wenn die Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte zugelassen oder registriert sind, 2. für die in der Kennzeichnung oder Packungsbeilage bezeichneten Tierarten, 3. soweit es sich um zugelassene Tierarzneimittel handelt, für die in der Kennzeichnung oder der Packungsbeilage bezeichneten Anwendungsgebiete und – 41 – 4. in einer Menge, die nach der Dosierung und der Anwendungsdauer der Kennzeichnung oder der Packungsbeilage des jeweiligen Tierarzneimittels entspricht.

TAMG_GE_Kabinettfassung.pdf (bundesgesundheitsministerium.de)

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